Satzung des Ennepetal-Milsper Schützenvereins e.V. 1926

 

Artikel 1

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

(1)     Der  Ennepetal-Milsper Schützenverein führt den Namen „Ennepetal-Milsper Schützenverein e.V. 1926“, nachfolgend Verein genannt.

(2)     Der Sitz des Vereins ist Ennepetal.

(3)     Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwelm unter der Nr. 125 eingetragen.

(4)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)     Die Farben des Vereins sind grün/weiß.

 

Artikel 2

Zweck des Vereins

(1)     Zweck des Vereins ist die Pflege des Schützenbrauchtums und die Förderung des Schießsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)       Die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes,

b)       die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

c)       die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften.

       (2)  Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

Artikel 3

Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt im Rahmen des Art. 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar       gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung des Steueramtes.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur  zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3)     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)     Bei Auflösung oder Aufhebens des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das

       Vermögen des Vereins an den Westfälischen Schützenbund e.V. in Dortmund, der es unmittelbar und     

       ausschließlich  für gemeinnützige, mildtätige oder christliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

Artikel 4

Vereinsjugend

(1)      Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(2)      Die Vereinsjugend führt eine eigene Jungschützenkasse.

(3)      Der Vereinsjugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(4)      Eine Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regeln dieser Satzung.

 

Artikel 5

Mitgliedschaft in anderen Institutionen

(1)     Der Verein ist Mitglied im

a)       Westfälischen Schützenbund e.V.

b)       LandesSportBund NRW  Sporthilfe e.V.

c)       Kreissportbund Ennepe-Ruhr e.V.

d)       Schützenkreis Ennepe-Ruhr 4400

(2)     Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.

(3)     Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden oder Vereinen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Artikel 6

Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und ist schriftlich zu beantragen.

(2)     In den Verein können als Mitglieder aufgenommen werden:

a)       Natürliche Personen, die das 21. Lebensjahr (Altschützen) vollendet haben.

b)       Jugendliche, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jungschützen).

 Sie werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres automatisch von der Jungschützenabteilung in den Hauptverein übernommen.

(3)     Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied dessen Satzung als für sich verbindlich an.

(4)     Für besondere Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenvorsitz von der Mitgliederversammlung verliehen werden.

(5)     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

Artikel 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und sind im Sinne des Art. 2 berechtigt bzw. verpflichtet:

(a)     An der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen,

(b)     die übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,

(c)     die Beiträge jährlich und rechtzeitig, jedoch spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres, zu entrichten,

(d)     die  Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,

(e)     die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte,

(f)      am Königsschießen teilzunehmen und die Königswürde zu erringen, sofern seit mindestens einem Jahr Mitgliedschaft besteht und das 21. Lebensjahr vollendet ist.

Dem jeweiligen König  sind während seiner Regentschaft keinerlei Kosten oder Ausgaben auferlegt. Die Königswürde kann frühestens nach Ablauf von 3 Jahren wiedererlangt werden.

(g)     Zu sämtlichen Versammlungen, Festen und dergleichen eingeladen zu werden und an Preisschießen  innerhalb des Vereins und nach Qualifikation an Vergleichsschießen teilzunehmen.       

                        

Artikel 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

(1)     Durch Tod.

(2)     Durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich bis zum 30. Sept. erklärt werden muss.

(3)     Durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gemäß Art. 7 dieser Satzung nicht nachkommt.

(a)     Über den Ausschluss entscheidet der  Gesamtvorstand auf Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit,

(b)     zur  Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

Artikel 9

Organe des Vereins

(1)     Geschäftsführender Vorstand

(2)     Erweiteter Vorstand

(3)     Mitgliederversammlung

Artikel 10

Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

(1)     dem 1. Vorsitzenden

(2)     dem 2. Vorsitzenden

(3)     dem 1. Schriftführer (Geschäftsführer)

(4)     dem 1. Kassierer (Schatzmeister)

Personalunion  ist unzulässig.

Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Artikel 11

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

(1)     Der 1.Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der auf den  Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen und die Geschäftsführung zu überwachen.

(2)     Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vors. im Verhinderungsfall.

(3)     Der Schriftführer (Geschäftsführer) fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen eine Niederschrift an, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss und  vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterschreiben sind. Weiter obliegt ihm der gesamte Schriftverkehr.

(4)     Der Kassierer (Schatzmeister) verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins nach den Bestimmungen der Finanzordnung. Er  hat der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung eine Bilanz /Gewinn- u. Verlustrechnung vorzulegen.

(5)  Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstandes für die Betreuung bestimmter Sachgebiete.

Artikel 12

Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

(1)     Den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemäß Art. 10,

(2)     dem erweiterten Vorstand, betsehend aus:

            dem stv. Schriftführer,

           dem stv. Kassierer (Schatzmeister)

          dem Sportleiter,

          dem stv. Sportleiter

         dem Jugendleiter,

         dem stv. Jugendleiter,

        dem Festwart,

      dem stv. Festwart,

      dem Pressewart,

      dem Hallenwart,

      dem amtierenden König,

      den Beisitzern,

           der Schießkommission, 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen in der Regel an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilnehmen.

Artikel 13

Aufgaben des Gesamtvorstandes

(1)     Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in der Erledigung seiner Aufgaben.

(2)     Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3)     Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des     Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.    

(4)     Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vors. mind. 8 Tage vor der Versammlung schrftl. einberufen.

 

Artikel 14

Aufgaben des Sportleiters, des Festwarts und des Pressewarts:

(1)     Der Sportleiter verwaltet die Waffen und die Munition. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, mit der Unterstützung der Schießkommission sämtliche Schießen wie Schießübungen, Preisschießen, Königsschießen und  dergl. vorzubereiten  und zu leiten. Er selbst oder von ihm zu bestimmende Mitglieder der Schießkommission überwachen das Schießen bzw. die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen.

(2)     Der  Festwart organisiert selbst oder von ihm zu bestimmende Mitglieder sämtliche Veranstaltungen.

(3)     Der  Pressewart ist zuständig für die Präsentation der Vereinstätigkeit in der Öffentlichkeit, insbesondere der heimischen Presse.

 

Artikel 15

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird vom 1. Vors., im Verhinderungsfall vom 2. Vors. geleitet und findet jährlich, vorzugsweise im 1. Quartal des lfd. Jahres, statt.

(2)     Die Einberufung ist den Mitgliedern schrftl. unter Bekanntgabe der Tagesordnung mind. 14 Tage vorher zuzustellen.

(3)     Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche M.) einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

(4)     Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(5)     Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handerheben der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vors. Stimmenenthaltungen und ungültige abgegebene Stimmen werden nicht gewertet.

(6)     Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit sämtlicher Mitglieder.

a) Ist die erste, hierzu berufene, Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite    Versammlung einberufen werden, auf der dann Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten die betreffenden Beschlüsse fassen können.             

(7)     Zutritt zu den Versammlungen haben nur Vereinsmitglieder. Ausnahmen werden vom Vors. oder Vorstand genehmigt.

(8)     Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird.

(9)     Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vors. eingehen.

(10)  Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen, der enthaltenen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.

(11)  Der Mitgliederversammlung obliegt

a)       die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes,

b)       die Entlastung des Gesamtvorstandes,

c)       die Festsetzung,  Zahlungsweise und  Fälligkeit von Beiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren,

d)       die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Einzelwahlverfahren.

e)       die Wahl der Kassenprüfer,

f)        die Abwahl von geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern,

g)       die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,

h)       die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,

i)         die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,

j)         die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.

 

 

Artikel 16

Kassenprüfung

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre.  Einmalige Wiederwahl ist möglich.

(2)     Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Kassierer abzustimmen.

 

 

 

 

 

Artikel 17

Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung  beschlossen werden.

(2)     Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gemäß Art. 15 (6) gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3)     Zur Verschmelzung des Vereins gelten die Bestimmungen ebenso.

 

Artikel 18

Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allg. Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

 

Artikel 19

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins  am 09.11. 2007 in Ennepetal beschlossen,  und sie wird mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwelm wirksam.

(2) Die bisherige Satzung, letzte Satzungsänderung   22.05.1986, tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Ennepetal,................................

Ort, Datum                                                                                   Unterschriften

                                                                                                                    

.............................................................                 1.Vorsitzender

                                                                                                                    

.............................................................

                                                                                                                     2. Vorsitzender

                                                                                                                                                    

                                                                                                                     .............................................................

1. Schriftführerin (Geschäftsführerin)

 

..............................................................

                                                                                                                     1. Kassierer (Schatzmeister)